Punkte Flensburg

Zentralregister Flensburg

Zentralregister der Punkte in Flensburg:

Zentralregister Flensburg - Wählen Sie links weitere Themen aus!

 

Das deutsche Verkehrszentralregister (VZR) ist eine beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführte Datei, in der seit 1958 alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße (Bußgeldbescheide und Strafurteile) von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis festgehalten werden. Das VZR wurde auf Beschluss des Bundestages vom 11. Oktober 1956 eingeführt. Einträge erfolgen nach dem in § 4 StVG geregelten Punktesystem.

 

 

Einsichtnahme - Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (VZR)

 

Wie erfahre ich meinen Punktestand?

Das Verkehrszentralregister ist für die Bürger transparent. Ein Registerauszug kann kostenlos angefordert werden.

 

Richten Sie Ihre Anfrage mit Ihren Personendaten und "amtlich beglaubigter" Unterschrift oder mit Ihren Personendaten und "Ihrer persönlichen" Unterschrift und einer vergrößerten Kopie der Vorder- und Rückseite des gültigen Personalausweises/Reisepasses schriftlich an:

 

Kraftfahrt-Bundesamt BENUTZEN SIE UNSER PDF DOKUMENT!

24932 Flensburg.

 

 

Eintragungen im VZR (Verkehrszentralregister)

Im Jahr 2006 wurde mit 8,402 Millionen die höchste jemals im deutschen Verkehrszentralregister Zahl von Menschen registriert, im Jahr 2005 waren es 8,156 Millionen, von denen etwa 0,05 Prozent die 18-Punkte-Grenze erreichen.

 

Sowohl bei Männern als auch bei Frauen erfolgte mit etwa 58 Prozent der Eintragungen auf Grund überhöhter Geschwindigkeit. 79,9 Prozent der Registrierten sind Männer. Die zweithäufigste Eintragungsursache bei Männern war Fahren unter Alkoholeinfluss (14,7%), bei Frauen Vorfahrtsverletzungen (17,4%).

 

Die Fahrerlaubnisklassen eines Kraftfahrers werden im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) geführt.

 

Wissenswertes

Die auf Papier gebrachten Daten verjährter Vorfälle werden laut den Tagesthemen vom 23. Januar 2004 in Dänemark recycelt und zu Toilettenpapier verarbeitet.

 

Rechtliches

Das Verkehrszentralregister ist in Abschnitt IV des StVG geregelt (§§ 28–65 StVG), es ist beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg angesiedelt, § 28 Abs. 1 StVG. Für die Praxis relevant sind §§ 28, 28a, 28b StVG für die Eintragungen, § 29 StVG für die Tilgung dieser Eintragungen. Sinn und Zweck des Verkehrszentralregisters ist in § 28 Abs. 2 StVG geregelt. Damit sind die zur Beurteilung der Fahreignung ergangenen Entscheidungen zu erfassen.

 

Löschung / Ablaufhemmung

Bei der Löschung ist die Ablaufhemmung des § 29 Abs. 6 StVG zu beachten. Danach hindert die Eintragung einer neuen Ordnungswidrigkeit die Löschung bereits eingetragener, noch nicht löschungsreifer Daten. Die Eintragung einer Straftat hindert die Löschung noch nicht löschungsreifer Straf- und Ordnungswidrigkeiteneinträge. Unabhängig von dieser Regelung wird eine OWi nach maximal fünf Jahren (absolute Tilgungsfrist) gelöscht mit Ausnahmen von Eintragungen aufgrund des § 24a StVG. Weitere Details und Löschungshemmnisse sind § 29 StVG zu entnehmen.

 

Überliegefrist

Die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG ist eingeführt, um kurz vor Löschung erfolgte neue eintragungsfähige Entscheidungen noch registermäßig zu erfassen. Bei der Kontrolle der noch eingetragenen und gegen den Betroffenen noch zu verwertenden Entscheidungen sind diese nicht mehr zu berücksichtigen.

 
www.voss-group.de