Straftat und als Folge Punkte in Flensburg
Straftat und als Folge Punkte in Flensburg: Begeht man eine Straftat und erfolgt eine Verurteilung nach deutschem Recht, so ist hieran in der Regel ein Erhalt von Punkten in Flensburg geknüpft, sofern es sich um eine Straftat handelt, für welche der Gesetzgeber Punkte für das Punktekonto vorgesehen hat.
Zwischen vier und sieben Punkte für Straftaten bekommt man auf seinem Punktekonto in Flensburg gutgeschrieben. Besonders ärgerlich dabei ist, dass man diese Punkte ohne weiteres Zutun erst nach fünf Jahren wieder los wird (wenn es keine Alkohol oder Drogentat war), diese Punkte eventuell bereits vorhandene Eintragungen in Flensburg hemmen - also verhindern, dass diese getilgt oder gelöscht werden - und man daneben natürlich noch die originäre Strafe von dem Strafgericht erhält.
Verkehrsstraftaten werden in Deutschland häufig begangen - mehr als ein Drittel aller strafrechtlichen Verurteilungen resultieren aus einer Verkehrsstraftat. Den Richtern und Staatsanwälten, welche an diesen Verfahren beteiligt sind, ist häufig nicht bewusst, welche Auswirkung die Strafverfahren auf Mandanten des Rechtsanwalts haben. Häufig sieht sich der Klient, der den Rechtsanwalt beauftragt, auf Grund eines Verkehrsdelikts zum ersten Male eines Strafverfahrens ausgesetzt. Die Folgen sind u. U. eklatant: Verlust des Führerscheins (eigentlich: der Fahrerlaubnis), vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Geld- oder sogar Freiheitsstrafe. Vielfach kommt der Verlust der Fahrerlaubnis der Existenzvernichtung gleich. Ohne den Führerschein "kann der Mandant seinen Laden zu machen"! Eine saloppe Formulierung, welche dem entscheidenden Gericht entsprechend übersetzt mitgeteilt werden muss. Die in der Praxis relevantesten Delikte sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, einige finden sich auch in den so genannten Nebengesetzen (StVG, PflVersG), es sind:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
- Fahren ohne Fahrerlaubnis, §21 StVG
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB
- Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, § 316 a StGB
- Straßenverkehrsgefährdung, § 315 c StGB
- Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB:
Den § 142 StGB - oft als Fahrerflucht bezeichnet - verwirklicht, wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht. Häufig kommt es vor, dass Personen vorgeworfen wird, während des Ein- oder Ausparkens ein fremdes Fahrzeug beschädigt zu haben. Nicht nur das hier ein Strafverfahren droht, auch macht der angeblich Geschädigte oft zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend. Sollte man sich einem solchen Vorwurf ausgesetzt sehen, ist es ärgerlich genug, wenn die eigene Versicherung den Schaden des Anderen ersetzt und man in der Schadensklasse hochgestuft wird. Dann sollte zumindest versucht werden, einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen, zu Mal im Falle der Verurteilung die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
Fahren ohne Fahrerlaubnis, §21 StVG:
Auch das Fahren während eines Fahrverbots wird durch den § 21 StVG unter Strafe gestellt. Hier müssen Strafmilderungsgründe Geprüft und vorgebracht werden. Insbesondere kommt ein Irrtum des Täters in Betracht, der eine mildere oder keine Strafe zur Folge haben kann.
Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder sogar die Einziehung des Kraftfahrzeugs drohen!
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB:
Das Gesetz sieht einen Strafrahmen von einem bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor! Der praxisrelevante Vorwurf, es liege eine Verwirklichung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, ist nur haltbar, wenn es dem Täter darauf ankam, in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen. Es müsste ein verkehrsfeindliches Verhalten unter bewusster Zweckentfremdung des Kraftfahrzeugs gegeben sein. Mithin muss das Fahrzeug nicht zur Fortbewegung, sondern zur Gefährdung eines Menschen gebraucht worden sein.
Der § 315 StGB kann verwirklicht sein, wenn Auffahrunfälle provoziert werden, ein Gullydeckel von der Fahrbahn weggenommen wird, Gegenstände von Brücken auf den fließenden Verkehr wirft oder fallen lässt. Nicht aber, wenn ein flüchtender Fahrer unter Gefährdung des Gegenverkehrs überholt, wenn ein Fahrer einen anderen zwingen will, anzuhalten, um ihn zur Rede zu stellen, ist der Straftatbestand verwirklicht.
Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, § 316 a StGB:
Häufigster Fall in der Praxis ist der Angriff auf einen Taxifahrer, der während des Führens des Taxis durch den Fahrgast angegriffen wird. Hat der Taxifahrer also das Fahrzeug ausgeschaltet um z.B. den Fahrpreis entgegen zu nehmen und wird er dann ausgeraubt, ist der Straftatbestand nicht verwirklicht.
Straßenverkehrsgefährdung, § 315 c StGB:
Ein Fahrzeug wird im Zustand der Fahruntüchtigkeit (Alkohol, Drogen, aber auch Müdigkeit) geführt und auf Grund dieser Fahruntüchtigkeit tritt eine konkrete Gefährdung ein. Die Gefährdung kann auch durch rücksichtsloses oder grob verkehrswidriges Handeln hervorgerufen worden sein. Wichtig ist, dass eine konkrete Gefährdung ausreicht! Es muss nicht zu einem konkreten Schaden gekommen sein. Hier ist vor allem wichtig darzustellen, ob es wirklich auf Grund der Fahruntüchtigkeit zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist oder ob diese nur auf Grund von Unachtsamkeit erfolgte - z. B. weil der Fahrer intensiv nach einem Parkplatz Ausschau hält und während eines Abbiegevorgangs leicht alkoholisiert einen anderen Verkehrsteilnehmer übersieht. Hier beruht das Übersehen des Anderen nicht auf der Alkoholisierung, sondern auf der Unachtsamkeit in Folge der Parkplatzsuche.
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB:
Die Regelung gilt nicht nur für Kraftfahrzeuge, sondern auch für Fahrradfahrer! Wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, macht sich entsprechend strafbar. Ab 1,1 Promille ist der Fahrer eines Kraftfahrzeugs unwiderlegbar absolut fahrunsicher und verwirklicht den Straftatbestand. Bei Fahrradfahrern gilt ein höherer Grenzwert. Aber bereits ab 0,3 Promille kann man sich nach § 316 StGB strafbar machen. In der Regel finden sich viele Ansatzpunkte zumindest die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt so wenig einschneidend wie möglich zu gestalten. Wer zum Beispiel mit dem Fahrrad mit 1,8 Promille "erwischt" und deswegen rechtskräftig verurteilt wird, wird früher oder später Post von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten, die dann eine medizinisch- psychologische Untersuchung (MPU - oft auch als Idiotentest bezeichnet) anordnet. Legt man diese nicht ab oder fällt die Untersuchung negativ aus, kann das den Führerschein kosten.
Nachfolgend sind zu erwartenden Punkte bei Straftaten im Straßenverkehr und anschließend zu erwartende Rechtsfolgen bei Trunkenheitsfahrten aufgeführt. Es handelt sich nur um Richterwerte, bei welchen von einem Ersttäter (Wiederholungstäter: siehe unten) und einer durchschnittlichen Schwere der Tat ausgegangen wird. Es wird unterschieden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Bundesweit bestehen dennoch Unterschiede von Gericht zu Gericht. Insbesondere ein versierter Anwalt sollte bei dem Strafmaß einiges für seinen Mandanten herausholen können. Bei dem Wiederholungstäter kommt es entscheidend darauf an, wann die Wiederholungstat(en) begangen wurde(n). Daneben erhält man noch folgende Punkte in Flensburg, die man auch unter Punktekatalog Flensburg, bzw. Bußgeldkatalog nasehen kann:
Punkte in Flensburg für Straftaten
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(§ 142 des Strafgesetzbuches) mit Ausnahme des Absehens von Strafe und der Milderung von Strafen in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB7 Punkte
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
... Alkoholgenusses7 Punkte
... Genusses anderer berauschender Mittel7 Punkte
... geistiger oder körperlicher Mängel7 Punkte
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige(s) und rücksichtslose(s)
... Vorfahrtmissachtung7 Punkte
... Fehlverhalten beim Überholen7 Punkte
... Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen7 Punkte
... zu schnelles Fahren7 Punkte
... Missachtung des Rechtsfahrgebotes7 Punkte
... Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes
Wenden, rückwärts fahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen7 Punkte
... Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge7 Punkte
Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
... Alkoholgenusses7 Punkte
... Genusses anderer berauschender Mittel7 Punkte
... Vollrausch7 Punkte
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führen eines Kraftfahrzeuges
... ohne Fahrerlaubnis6 Punkte
... trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des
Führerscheins6 Punkte
Kennzeichenmissbrauch6 Punkte
Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeug oder Anhänger6 Punkte
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeug5 Punkte
Nötigung5 Punkte
Tötung **)5 Punkte
Körperverletzung **)5 Punkte
Gefährliche Eingriffe im Straßenverkehr5 Punkte
Unterlassene Hilfeleistung5 Punkte
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, sofern das Gericht die Strafe in den Fällen des § 142 Abs. 4 StGB gemildert oder von der Strafe abgesehen hat5 Punkte
Alle anderen Straftaten5 Punkte
Folgende Abkürzungen werden folgend verwendet:
TS = Tagessatz: Der Tagessatz errechnet sich aus dem Einkommen abzüglich der zu beachtenden finanziellen Verpflichtungen, geteilt durch 30; z. B. 3.000 EUR Netto -Gehalt, keine finanziellen Verpflichtungen = 3.000 / 30 = 100 EUR = 1 Tagessatz
FE-Sperre = Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
BAK = Blut Alkohol Konzentration
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
20 – 35 Tagessätze (TS)
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
30 – 45 TS
6 – 14 Monate Sperrfrist bis zur möglichen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (FE- Sperre)
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
40 – 55 TS
12 – 17 Monate FE-Sperre
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
50 – 85 TS
14 – 24 Monate FE-Sperre
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
25 – 45 TS
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
45 – 65 TS
8 – 17 Monate FE-Sperre
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
55 – 75 TS
14 – 20 Monate FE-Sperre
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
60 – 95 TS
17 – 28 Monate FE-Sperre
Mofafahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
15 – 20 TS
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
20 – 40 TS
6 – 10 Monate FE-Sperre
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
30 – 45 TS
9 – 12 Monate FE-Sperre
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
35 – 55 TS
11 – 18 Monate FE-Sperre
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 0,5 Promille BAK:
25 – 40 TS
0,5 Promille BAK - 0,99 Promille BAK
1,00 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
30 – 60 TS
8 – 12 Monate FE-Sperre
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
50 – 70 TS
10 – 16 Monate FE-Sperre
2,00 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
60 – 90 TS
15 – 24 Monate FE-Sperre
Fahrradfahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
fahrlässige Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
10 – 30 TS
1,60 Promille BAK - 1,99 Promille BAK:
20 – 55 TS
9 – 12 Monate FE-Sperre
vorsätzliche Begehung – Ersttäter – durchschnittlicher Tatverlauf
0,3 Promille BAK - 1,59 Promille BAK:
15 – 40 TS
1,60 Promille BAK - 2,99 Promille BAK:
25 – 60 TS
Wiederholungstäter – 1. Tatwiederholung nach 0 - 3 Jahren:
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
bis 1,00 Promille BAK:
3 – 4 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung
12 – 24 Monate FE-Sperre
ab 1,00 Promille BAK:
4 – 7 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung
20 – 30 Monate FE-Sperre
Wiederholungstäter – 1. Tatwiederholung nach 3 - 5 Jahren:
Autofahrer: Trunkenheit im Verkehr / Alkohol am Steuer, § 316 StGB
bis 1,00 Promille BAK:
50 – 80 TS
12 – 20 Monate FE-Sperre
ab 1,00 Promille BAK:
60 – 90 TS
16 – 24 Monate FE-Sperre