Punkte Flensburg

Punkte Flensburg Probezeit

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Kassiert man während der Probezeit einen Punkt in Flensburg, so sind das Aufbauseminar und die Verlängerung der Probezeit fällig. Bei der Probezeit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen schwerwiegenden (A-Verstoß) und weniger schwerwiegenden (B-Verstoß) Vergehen. Ein A-Verstoß oder zwei B- Verstöße führen zur Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger(§ 35 FeV).Dieser ASF - Kurs wird von speziell ausgebildeten Fahrlehrern angeboten. Hier findet man eine Liste der Fahrschulen, die den Kurs anbieten:

 

 

Anbieter von ASF-Kursen (Aufbauseminar) - im Aufbau

 

 

 

Die oben angegebenen Gruppen (A- und B-Verstoß) beinhalten auch Aufzählungen zu Alkohol und Drogen Taten. Wird eine Tat innerhalb der Probezeit begangen, bei welcher Alkohol oder Drogen im Spiel waren, so ist ein spezieller Kurs nach § 36 FeV zu absolvieren. Dieses besondere Aufbauseminar wir von speziell geschulten Fahrlehrern angeboten:

 

 

Anbieter von besonderen ASF-Kursen (Aufbauseminar) - im Aufbau

 

 

 

Welchen Kurs man auch immer besuchen muss, die die Probezeit verlängert sich um 2 Jahre. Einen Punktabzug gibt es nicht. Absolviert man die Kurse nicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Man kann die Fahrerlaubnis erst dann wieder neu erteilt bekommen, wenn der jeweils geforderte Kurs nachgeholt worden ist.

 

 

Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG))

 

A - Verstoß

A. Schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

 

1.1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

 - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)

 - Fahrlässige Tötung (§ 222)[2]

 - Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)[3]

 - Nötigung (§ 240)

 - Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315b)

 - Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)

 - Trunkenheit im Verkehr (§ 316)

 - Vollrausch (§ 323a)

 - Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)

 

1.2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 21)

 

1.3. Straftaten nach den Pflichtversicherungsgesetzen

Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG), § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)

 

2. Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24 a und 24 c des Straßenverkehrsgesetzes:

 

2.1. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über

- das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2)

- die Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 4a)

- den Abstand (§ 4 Abs. 1)

- das Überholen (§ 5, § 41 Abs. 2)

- die Vorfahrt (§ 8 Abs. 2, § 41 Abs. 2)

- das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren (§ 9)

- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7, § 41 Abs. 2)

- das Verhalten an Bahnübergängen (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7)

- das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 2)

- das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26, § 41 Abs. 3)

- übermäßige Straßenbenutzung (§ 29)

- das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Zeichen 206 (Halt! Vorfahrt gewähren!) sowie gegenüber Haltzeichen von Polizeibeamten (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 2)

 

2.2. Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über den Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs von Fahrzeugen ohne die erforderliche Zulassung (§ 18 Abs. 1) oder ohne die erforderliche Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 3)

 

2.3. Verstöße gegen § 24a oder § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (Alkohol, berauschende Mittel)

 

2.4. Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Befördern von Fahrgästen ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder das Anordnen oder Zulassen solcher Beförderungen (§ 48 Abs. 1 oder 8)

 

B - Verstoß

B. Weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen

1. Straftaten, soweit sie nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben:

 

1.1. Straftaten nach dem Strafgesetzbuch

- Fahrlässige Tötung (§ 222)

- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229)

- Sonstige Straftaten, soweit im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen und nicht in Abschnitt A aufgeführt

 

1.2. Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz Kennzeichenmissbrauch (§ 22)

 

2. Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes,

 

soweit nicht in Abschnitt A aufgeführt.

 

Anmerkung:

Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes maßgebend.

 

 

§ 35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Aufbauseminare

(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.

 

(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

 

(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.

 

 

 

§ 36 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes

(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den §§ 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen.

 

(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den §§ 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat.

 

(3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen.

 

(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen.

 

(5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind.

 

(6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,

 2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität

oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der

 Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,

 3.Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der

 Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über

 das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen

 berauschenden Mitteln begangen haben,

 4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die

 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von

 Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden

 Mitteln begangen haben,

 5.Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage

 entwickelten Seminarkonzeptes und

 6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten

 Ausstattung.

 

Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden.

 

(7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.

 
www.voss-group.de