Punkte Flensburg Abbau
Abbau der Punkte in Flensburg:
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Punkte in Flensburg wegen einer Ordnungswidrigkeit werden nach zwei Jahren getilgt und nach drei Jahren gelöscht. Solche wegen Straftaten, bei welchen weder Alkohol noch Drogen im Spiel waren erst nach 5 Jahren und Punkte für Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen sogar erst nach 10 Jahren.
Punkte können vorzeitig abgebaut werden, dies regelt § 4 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetz (§ 4 Abs. 4 StVG). Hierbei werden nicht die Punkte in Flensburg abgebaut, die man gerne abgebaut haben möchte, noch hat der Abbau von Punkten in Flensburg irgendeine Auswirkung auf Löschung oder Tilgung der Punkte oder auf Überliegefrist oder sonstige Fristen. Es werden einfach nur zwei oder vier Punkte gelöscht, bzw. neu hinzugekommene nicht eingetragen.
Wie erreicht man den Abbau von Punkten in Flensburg?
Hierfür besucht man ein Punkteabbaukurs. Dieser heißt Aufbauseminar für Punkteauffällige und ist in § 42 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt (§ 42 FeV). Einen solchen Punkteabbaukurs bieten Fahrschulen an. Gelegentlich wird der Kurs auch als "ASP (Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer) - Kurs" bezeichnet. Hier findet man eine Liste der Fahrschulen, die den Kurs anbieten:
Anbieter von ASP - Punkteabbaukursen (in Arbeit)
Sind Punkte auf Grund von Alkohol- oder Drogentaten dabei, muss ein besonderes Aufbauseminar besucht werden (§ 43 FeV). Hier findet man eine Liste der Institutionen, die den Kurs nach § 36 FeV anbieten:
Anbieter von Aufbauseminar Alkohol / Drogen (in Arbeit)
Wie viele Punkte in Flensburg kann man abbauen?
Vier Punkte werden gelöscht, wenn man den Kurs rechtzeitig besucht, nämlich vor erreichen von neun Punkten in Flensburg. Hat man neun Punkte in Flensburg angesammelt, werden bei Absolvierung des Punkteabbaukurses nur zwei Punkte gelöscht. Dies aber nur, wenn man nicht bereits mehr als 13 Punkte in Flensburg hat. Hat man bereits 14 Punkte, aber noch keine 18 Punkte in Flensburg gesammelt, so kann durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ebenfalls zwei Punkte abgezogen werden (§ 71 FeV).Damit ist sie für viele Kraftfahrer die letzte Möglichkeit, den Punktestand zu reduzieren und den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern. Hier findet man eine Liste der Institutionen, die den Kurs anbieten:
Anbieter von verkehrspsychologischer Beratung (in Arbeit)
Wie genau läuft das mit dem Punkteabbaukurs?
Den Kurs besucht man bei einer Fahrschule (Anbieter von Punkteabbaukursen). Er dauert vier mal 135 Minuten und besteht aus einem theoretischen Teil (Gesprächsrunde der Teilnehmer) und einem praktischen Teil (Fahrprobe, keine Prüfung!). Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. In Gruppen von 6 bis 12 Teilnehmern wird unter Anleitung speziell ausgebildeter Kursmoderatoren die Einstellungen und Verhaltensweisen im Straßenverkehr, um zukünftig punktefrei und sicher zu fahren, diskutiert. Nach ca. 10 Stunden (je nach Kursmodell) hat man den Kurs absolviert, erhält eine Teilnehmerbescheinigung, die bei der Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) innerhalb einer Zeit von drei Monat nach Abschluss des Kurses einzureichen ist, damit dieser noch berücksichtigt wird. Hat man keine Zeit, den Kurs an den angebotenen Tagen zu absolvieren oder gibt es Gründe, wieso der Kurs nicht in der Gruppe absolviert werden kann (z. B. prominent, berühmt, Arbeitszeit), so kann eine Ausnahme gemacht werden. Für diesen speziellen Fall schreiben Sie bitte eine e-Mail an: Info(a)punkte-flensburg.com. Innerhalb von Stunden setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.
Was passiert, wenn ich den Kurs einfach zwei Mal absolviere?
Leider nicht viel, wenn dies innerhalb von fünf Jahren geschieht. Eine freiwillige Teilnahme am Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung kann jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punkteabzug führen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eintragungen, die zu dem früheren Punktestand führten, inzwischen getilgt sind oder nicht. Maßgeblich für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung.
Aufbauseminar für Kraftfahrer ASP
Entweder man wurde zur Teilnahme an einem ASP-Seminar aufgefordert oder man hat Punkte im Verkehrszentralregister VZR beim Kraftfahrt-Bundesamt KBA in Flensburg und will einige der Punkte freiwillig abbauen. Der Kurs ist gleich, er heißt Aufbauseminar für Kraftfahrer mit der Abkürzung ASP.
Wer darf NICHT an einem ASP-Kurs teilnehmen?
- Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, da diese ein gesondertes Aufbauseminar (ASF) absolvieren müssen.
- Inhaber einer Fahrerlaubnis, die Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel (z.B. Cannabis) begangen haben, welche noch im Verkehrszentralregister eingetragen sind. Diese müssen an einem besonderen Aufbauseminar teilnehmen.
- Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bereits innerhalb der letzten 5 Jahre an einem Aufbauseminar teilgenommen haben.
Wie sieht der Kurs inhaltlich aus?
Der Kurs wird von besonders ausgebildeten und ermächtigten Fahrschullehrern durchgeführt. Er besteht aus 4 Sitzungen zu je 135 Minuten und einer Fahrprobe, die zwischen der ersten und zweiten Sitzung durchgeführt wird. An dem Kurs müssen mindestens 6 und dürfen nicht mehr als 12 Personen teilnehmen. Die Kursdauer darf zwischen 2 und 4 Wochen betragen. Die Fahrprobe soll in Gruppen stattfinden. Sinn des Aufbauseminars ist somit auch, von den Fehlern des Anderen zu lernen.
Wann bekommt man einen Punktabzug und wie hoch ist er?
Ein Punktabzug wird nicht gewährt, wenn man zur Teilnahme an dem Kurs aufgefordert worden ist oder bei Ende des Kurses bereits 14 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister VZR hatten. Die Höhe des Punktabzugs richtet sich nach der Höhe Punktestands auf dem Punktekonto in Flensburg am Ende des Kurses. Beträgt der Punktestand bis zu 8 Punkte, wird ein Abzug von 4 Punkten gewährt. Bei 9 - 13 Punkten wird nur ein Nachlass von 2 Punkten gewährt
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Teilnahmebescheinigung innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Aufbauseminars bei der zuständigen Führerscheinstelle vorgelegt wird.
Wie kommt man an einen Kurs?
Man kann Kontakt zu einer ausgewählten und berechtigten Fahrschule aufnehmen. Man kann den Kurs auch bei jeder berechtigten Fahrschule in ganz Deutschland absolvieren. Auf dieser Seite findet man Anbieter des Kurses. Finden Sie keinen Anbieter, helfen wir gerne weiter. Mailen Sie uns einfach an.
Sie wollen nach dem Kurs weitere Punkte abbauen?
Diese Möglichkeit besteht nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die 14 oder mehr Punkte im VZR haben, die also für den ASP-Kurs keinen Punkterabatt erhalten haben. Dieser Personenkreis kann (nach dem ASP-Kurs) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilnehmen, was zu einem Rabatt von 2 Punkten führt.
§ 35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Aufbauseminare
(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das - mit Ausnahme der Anzahl der Türen - den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.
(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.
(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.
§ 36 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Besondere Aufbauseminare nach § 2b Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes
(1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den §§ 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar zuzuweisen.
(2) Ist die Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Zuwiderhandlung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den §§ 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen hat.
(3) Das besondere Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit einem Vorgespräch und drei Sitzungen von jeweils 180 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen sowie der Anfertigung von Kursaufgaben zwischen den Sitzungen.
(4) In den Kursen sind die Ursachen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar geführt haben, zu diskutieren und Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu erörtern. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols und anderer berauschender Mittel auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt und erprobt werden, um insbesondere Trinkgewohnheiten zu ändern sowie Trinken und Fahren künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Kursteilnehmer in die Lage versetzt werden, einen Rückfall und weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss oder dem Einfluss anderer berauschender Mittel zu vermeiden. Zusätzlich ist auf die Problematik der wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen einzugehen.
(5) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in drei Sitzungen von jeweils 90 Minuten Dauer durchzuführen sind.
(6) Die besonderen Aufbauseminare dürfen nur von Kursleitern durchgeführt werden, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder von dem für die in § 26 genannten Dienstbereiche jeweils zuständigen Fachminister oder von ihm bestimmten Stellen anerkannt worden sind. Die amtliche Anerkennung als Kursleiter darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
2. Nachweis einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität
oder gleichgestellten Hochschule oder bei einer Stelle, die sich mit der
Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst,
3.Kenntnisse und Erfahrungen in der Untersuchung und Begutachtung der
Eignung von Kraftfahrern, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über
das Führen von Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen
berauschenden Mitteln begangen haben,
4. Ausbildung und Erfahrung als Kursleiter in Kursen für Kraftfahrer, die
Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Führen von
Kraftfahrzeugen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
Mitteln begangen haben,
5.Vorlage eines sachgerechten, auf wissenschaftlicher Grundlage
entwickelten Seminarkonzeptes und
6. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten
Ausstattung.
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Kursleiters begründen. Die Anerkennung kann mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Aufbauseminare sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, verbunden werden.
(7) Die Aufsicht obliegt den nach Absatz 6 Satz 1 für die Anerkennung zuständigen Behörden oder Stellen; diese können sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
§ 42 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Aufbauseminare
Hinsichtlich der Zielsetzung, des Inhalts, der Dauer und der Gestaltung der Aufbauseminare ist § 35 entsprechend anzuwenden.
§ 43 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Besondere Aufbauseminare nach § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
Inhaber von Fahrerlaubnissen, die wegen Zuwiderhandlungen nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316, 323 a des Strafgesetzbuches (StGB) oder den §§ 24 a, 24 c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) an einem Aufbauseminar teilzunehmen haben, sind, auch wenn sie noch andere Verkehrszuwiderhandlungen begangen haben, einem besonderen Aufbauseminar nach § 36 zuzuweisen.
§ 45 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Punkterabatt auf Grund freiwilliger Teilnahme an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung
(1) Nimmt der Inhaber der Fahrerlaubnis unter den in § 4 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) genannten Voraussetzungen freiwillig an einem Aufbauseminar oder an einer verkehrspsychologischen Beratung teil, unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde hierüber das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Hat der Inhaber der Fahrerlaubnis Verstöße im Sinne des § 43 begangen, wird ein Punkteabzug nur gewährt, wenn er an einem besonderen Aufbauseminar gemäß § 36 teilgenommen hat.
§ 71 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - Verkehrspsychologische Beratung
(1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 4 Abs. 9 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten die Personen im Sinne dieser Vorschrift als amtlich anerkannt, die eine Bestätigung nach Absatz 2 der Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. besitzen.
(2) Die Sektion Verkehrspsychologie im Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. hat die Bestätigung auszustellen, wenn der Berater folgende Voraussetzungen nachweist:
1. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe,
2.eine verkehrspsychologische Ausbildung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder einer Stelle, die sich mit der Begutachtung oder Wiederherstellung der Kraftfahreignung befasst, oder an einem Ausbildungsseminar, das vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. veranstaltet wird,
3. Erfahrungen in der Verkehrspsychologie
a) durch mindestens dreijährige Begutachtung von Kraftfahrern an einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder mindestens dreijährige Durchführung von Aufbauseminaren oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung oder
b) im Rahmen einer mindestens fünfjährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit, welche durch Bestätigungen von Behörden oder Begutachtungsstellen für Fahreignung oder durch die Dokumentation von zehn Therapiemaßnahmen für verkehrsauffällige Kraftfahrer, die mit einer positiven Begutachtung abgeschlossen wurden, erbracht werden kann, oder
c) im Rahmen einer dreijährigen freiberuflichen verkehrspsychologischen Tätigkeit mit Zertifizierung als klinischer Psychologe/Psychotherapeut entsprechend den Richtlinien des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. oder durch eine vergleichbare psychotherapeutische Tätigkeit und
4. Teilnahme an einem vom Berufsverband Deutscher Psychologinnen undPsychologen e.V. anerkannten Qualitätssicherungssystem, soweit der Berater nicht bereits in ein anderes, vergleichbares Qualitätssicherungssystem einbezogen ist. Erforderlich sind
mindestens:
a) Nachweis einer Teilnahme an einem Einführungsseminar über
Verkehrsrecht von mindestens 16 Stunden,
b)regelmäßiges Führen einer standardisierten
Beratungsdokumentation über jede Beratungssitzung,
c)regelmäßige Kontrollen und Auswertung der Beratungsdokumente
und
d)Nachweis der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung oder
Praxisberatung von mindestens 16 Stunden innerhalb jeweils von
zwei Jahren.
(3) Der Berater hat der Sektion Verkehrspsychologie des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. alle zwei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Qualitätssicherung vorzulegen. Die Sektion hat der nach Absatz 5 zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich mitzuteilen, wenn die Bescheinigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht vorgelegt wird oder sonst die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen oder der Berater die Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen hat.
(4) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die verkehrspsychologische Beratung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen wird.
(4a) Die Anerkennung ist außerdem zurückzunehmen, wenn die persönliche Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), auch in Verbindung mit § 2 a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), im Zeitpunkt der Bestätigung nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat, insbesondere weil dem Berater die Fahrerlaubnis wegen wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Straftaten entzogen wurde oder Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit begangen wurden; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die persönliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 9 Satz 6 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), auch in Verbindung mit § 2 a Abs. 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)) weggefallen ist.
(5) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater ist die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. Diese führt auch die Aufsicht über die verkehrspsychologischen Berater; sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.