Punkte Flensburg

Ordnungswidrigkeitenverfahren Punkte Flensburg

Ordnungswidrigkeitenverfahren Punkte Flensburg:

Geschwindigkeitsüberschreitung:

 

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h, außerorts um 41 km/h oder mehr überschritten, droht in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Oft wird übersehen, dass auch ein Fahrverbot droht, wenn innerhalb eines Jahres die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwei Mal um mehr als 26 km/h überschritten wird.

 

Häufig kommt es also darauf an, das entscheidende Gericht davon zu überzeugen, dass die gefahrene Geschwindigkeit nur 1 - 2 km/h weniger betrug. Zunächst aber wird geprüft, ob die Messung überhaupt verwertbar ist.

 

 

Rotlichtverstoß:

 

Im Rahmen des sogenannten Rotlichtverstoßes - Fahren über Rot - spielt die Dauer der Rotlichtzeit eine entscheidende Rolle. Zeigte die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, als die Haltelinie überfahren wurde, handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der in der Regel ein Fahrverbot nach sich zieht.

Auch hier kommt es mithin entscheiden darauf an, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Rotlichtphase nicht 1,1 Sekunden, sondern eben nur 1,0 Sekunden betrug.

 

Häufig wird die Meinung vertreten, dass "man da ja wohl sowieso nichts machen könne". Falsch! Dem Betroffenen muss der in Rede stehende Rechtsverstoß - mithin auch die Richtigkeit des vorgeworfenen Messergebnisses - ohne Zurückbleiben vernünftiger Zweifel nachgewiesen werden.

 

Es gilt also Zweifel zu schüren. Hierfür gibt es diverse Ansatzpunkte. Angefangen bei dem Messverfahren selbst, dem verwendeten Gerät über den Aufbau der Mesststation bis hin zur Durchführung der eigentlichen Messung.

 

Wurde eine Messung fehlerfrei durchgeführt und steht ein Fahrverbot im Raum, gilt es Strategien mit der Mandantschaft zu erörtern, die dazu führen, dass der Staat ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet. Ferner kann auch der Punkt der Abgabe des Führerscheins beeinflusst werden, wenn der Erlass des Fahrverbotes nicht in Betracht kommt.

 

Damit eine Bewertung der Situation erfolgen kann, muss zunächst die entsprechende Akte der Behörde angefordert werden (Bußgeldakte). Dies kann nur der Rechtsanwalt, der hierfür eine Vollmacht benötigt. Spätestens nach Eingang der Akte wird dann in einem Gespräch mit dem Mandanten diesem die mögliche Konsequenz der angeblichen Tat und die Vorgehensweise erläutert.

 

 

Das OWiG-Verfahren:

 

Ordnungswidrigkeiten sind Handlungen, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen, rechtswidrig sind und vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Sie sind mit einer Geldbuße belegt und das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist Strafrecht. Die überwiegende Zahl der Ordnungswidrigkeitenverfahren wird wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts geführt. Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht hat sich nicht strafbar gemacht. Ordnungswidrigkeitentatbestände, also Gesetzesnormen, die Voraussetzungen aufzeigen, bei deren Erfüllung man ordnungswidrig, handelt sind in diversen Gesetzen geregelt. im Bereich des Verkehrsrechts sind die relevanten Gesetze das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Verstößt man gegen solche Normen, knüpft der Gesetzgeber unterschiedliche Folgen daran. Dies können Punkte in Flensburg sein, ein Bußgeld aber auch ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommen in Betracht.

 

Eine Besonderheit ist, dass in Ordnungswidrigkeitenverfahren generell das so genannte Opportunitätsprinzip gilt, der Behörde also bezüglich ihres Einschreitens ein Ermessensspielraum zusteht. Die für die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden unterscheiden zwischen Verstößen im ruhenden oder im fließenden Verkehr.

 

 

Verwarnung, § 56 Abs. 1 OWiG

 

Vielleicht haben Sie es schon einmal erlebt, dass Sie durch einen Polizeibeamten "verwarnt" wurden und Ihnen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5 € bis 35 € "angeboten" wurde. Dies sieht das Gesetzt für geringfügige Ordungswidrigkeiten vor. Nehmen Sie es nicht an, wird der Vorgang in ein Bußgeldverfahren übergeleitet. Es kann auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden, ohne dass ein Verwarnungsgeld gezahlt werden muss. Hier können Sie u. U. mit Charme und Entschuldigung Geld sparen. Zahlen Sie das Verwarnungsgeld und nehmen Sie die Verwarnung an, ist das Verfahren abgeschlossen. Eine Eintragung in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht, es gibt keine Punkte in Flensburg.

 

 

"Kennzeichenanzeigen"

 

Bei einer Vielzahl von Verkehrsverstößen ermittelt die Behörde zunächst nur den begangenen Verstoß und das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Verstoß begangen wurde. Das ist z.B. bei automatischen Geschwindigkeitsmessungen oder bei der Erfassung von Parkverstößen regelmäßig der Fall. Die Behörde weiß dann noch nicht, wer den Verstoß tatsächlich begangen hat, wer also im Tatzeitpunkt der Fahrer des Fahrzeugs war. Es wird dann zunächst der Halter des Fahrzeugs ermittelt. Dieser bekommt einen Anhörungsbogen zu dem begangenen Verstoß. Der Halter hat dann Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Der Halter muss aber nicht Stellung nehmen. Der Anhörungsbogen enthält regelmäßig auch die Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Durch diese Bekanntgabe wird die Verjährung der Ordnungswidrigkeit unterbrochen. Die Verfolgungsbehörde darf allein aus der Haltereigenschaft nicht den Schluss ziehen, dass der Verkehrsverstoß auch gerade von dem Halter begangen wurde. Die Behörde hat vielmehr die bestehenden und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung einzusetzen. Bei einer Kennzeichenanzeige kann zunächst von einem Rechtsanwalt Akteneinsicht genommen werden, damit eine sinnvolle Vorgehensweise für das Ordnungswidrigkeitenverfahren vorbereitet werden kann.

 

Insbesondere bei Kennzeichenanzeigen kann in der Praxis oftmals eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden. Im Zusammenhang mit Kennzeichenanzeigen ist aber immer auch zu beachten, dass nach § 31a StVZO das Führen eines Fahrtenbuchs angeordnet werden kann, wenn die Feststellung des Fahrers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Es besteht somit die Gefahr, dass nach bloßem „Mauern“ als (Nicht-) Reaktion auf den Anhörungsbogen eine Fahrtenbuchauflage ergeht.

 

 

Bußgeldkatalog

 

Wenn eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei der eine Verwarnung mangels Geringfügigkeit nicht erteilt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im Einzelnen aufgeführt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze, Rotlichtverstöße, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.

 

Der Bußgeldkatalog bestimmt für die häufigsten Verstöße Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor. Dabei wird für den Regelfall lediglich von fahrlässigem Handeln und normalen Umständen ausgegangen. Die Regelsätze können erhöht werden, wenn vorsätzliches Handeln gegeben ist oder vermindert, wenn in einem konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die vom Regelfall erheblich abweichen. Seit dem 01. Januar 2002 gibt es nur noch den Bußgeldkatalog, hingegen nicht mehr den bis Ende 2001 gültigen Verwarnungsgeldkatalog. Die alte Zweiteilung in Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog wurde zu Gunsten des einheitlichen Bußgeldkatalogs aufgegeben. Der Verwarnungsgeldkatalog wurde in den Bußgeldkatalog eingegliedert. Der weiterhin als „Bußgeldkatalog“ firmierende Katalog enthält jetzt also auch die Regelsätze für Verwarnungsgelder. Die Verwarnungs- und Bußgelder sind seit dem 01.01.2002 in Euro angegeben. Die Euroumstellung hat an vielen Stellen dazu geführt, dass nach unten abgerundet wurde. Die von den Betroffenen zu zahlenden Regelsätze sind dadurch also effektiv niedriger als zuvor.

 

Eine weitreichende inhaltliche Änderung des Bußgeldkatalogs ist zuletzt per 01.05.2000 erfolgt. Seitdem sind die Sanktionen im Bereich der extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen erheblich verschärft: Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts) um mehr als 70 km/h ist neben einem Regelbußgeld von 425 € ein Fahrverbot von drei Monaten vorgesehen.

 

 

Bußgeldbescheid

 

Eine Ordnungswidrigkeit wird grundsätzlich durch einen Bußgeldbescheid geahndet. Eine Ahndung durch Bußgeldbescheid erfolgt, wenn das von der Verwaltungsbehörde geführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass ein Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht wurde, keine Verfolgungshindernisse (z.B. Verjährung) bestehen, und eine Ahnung der Tat nicht ausnahmsweise unter Ermessensgesichtspunkten unterbleiben kann. Nach dem Gesetz muss der Bußgeldbescheid bestimmte Angaben enthalten, z.B. die Angaben zur Person des Betroffenen, die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird sowie die Beweismittel und die Geldbuße.

 

Der Bußgeldbescheid kann unwirksam sein, wenn er inhaltliche Mängel aufweist. Die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids tritt aber nur bei besonders schwerwiegenden Mängeln ein. Wenn der Betroffene in dem Bußgeldbescheid nicht richtig bezeichnet wird, führt dies nur zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids, wenn sich aus den übrigen Angaben des Bußgeldbescheids der Betroffene nicht zuverlässig identifizieren lässt. Wenn der Betroffene mit einem falschen Vornamen bezeichnet wird, oder wenn der Name des Betroffenen falsch geschrieben wird, liegt regelmäßig kein zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führender Mangel vor. Entsprechendes gilt für geringfügige Fehler bei der Bezeichnung von Örtlichkeiten, Kfz-Kennzeichen oder des Tatzeitpunkts.

 

Ob Ungenauigkeiten des Bußgeldbescheids im konkreten Fall zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Unwirksamkeit wird umso eher anzunehmen sein, desto größer die wegen der Ungenauigkeiten bestehende Gefahr einer Verwechslung mit anderen Personen oder Taten besteht.

 

 

Einspruch gegen Bußgeldbescheid

 

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Zu beachten ist, dass die Einspruchsfrist schon mit der Niederlegung des Bußgeldbescheids auf der Post bzw. im Briefkasten des Empfängers zu laufen beginnt, wenn der Betroffene nicht persönlich angetroffen wird und daher die Zustellung durch Niederlegung erfolgt. Wann der Betroffene den niedergelegten Bußgeldbescheid aus dem Briefkasten nimmt bzw. auf der Poststelle abholt, spielt für den Lauf der Einspruchsfrist hingegen keine Rolle.

 

Der Einspruch muss innerhalb der Zweiwochenfrist bei der Behörde eingehen. Es reicht nicht aus, den Einspruch innerhalb der Frist abzuschicken oder sonst auf den Weg zu bringen, wenn der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Behörde eingeht. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist erst mit dem darauffolgenden Werktag. Die Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist um 24:00 Uhr. Ein Ausnutzen der Frist bis zur letzten Minute ist zulässig. Allerdings trägt der Betroffene dann das Risiko für die Einhaltung der Frist. Ein fristwahrendes Telefax-Schreiben muss insgesamt vor Fristablauf auf dem Empfangsgeräte eingegangen sein. Für die Fristwahrung durch Telefax kommt es nach der Rechtsprechung auf die am Empfangsgerät eingestellte Uhrzeit an. Wird der Einspruch bei einer unzuständigen Stelle eingelegt, so ist die Frist versäumt, wenn der Einspruch zwar weitergeleitet wird, aber erst nach Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingeht.

 

Seit dem 01.03.1998 kann der Einspruch auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines Fahrverbots beschränkt werden. Der Einspruch muss nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung selten abhelfen.

 

 

 

Zwischenverfahren

 

Wenn fristgemäß Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt wird, prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Zum Zwecke der Prüfung kann die Behörde weitere Ermittlungen anordnen und von anderen Behörden Informationen einholen. Die Behörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer Frist dazu zu äußern, ob und gegebenenfalls welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verlauf des Verfahrens zu seiner Entlastung vorbringen will.

 

Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, vorausgesetzt dass wirksam Einspruch eingelegt wurde. Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft wird durch den Eingang der Akten Herrin des Verfahrens. Sie wird prüfen, ob die ausreichend Beweise für eine Verurteilung des Betroffenen vorliegen. Sofern das nicht der Fall ist, kann die Staatsanwaltschaft weitere Ermittlungen vornehmen. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dann dem Amtsrichter vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt. In der Praxis passiert im Zwischenverfahren meist nicht allzu viel. Regelmäßig enthält der Bußgeldbescheid bereits alle Informationen und Beweismittel, die für die Entscheidung des Gerichts erforderlich sind. Weitere Ermittlungen der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft im Zwischenverfahren sind äußerst selten. Die Sache wird meist ohne solche Ermittlungen an das Gericht abgegeben. Das Gericht bestimmt dann einen Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung.

 

Die in dem Bußgeldbescheid benannten Zeugen, bei denen es sich im Falle von Verkehrsverstößen oftmals um Polizeibeamte handelt, werden zu Hauptverhandlung ebenso geladen wie der Betroffene und gegebenenfalls der Verteidiger des Betroffenen.

 

 

Hauptverhandlung

 

Die Hauptverhandlung ist eine öffentliche Gerichtsverhandlung, in deren Verlauf oftmals auch eine Beweisaufnahme erfolgt, z.B. durch Vernehmung von Zeugen. Der Bußgeldbescheid dient insoweit als Grundlage des Verfahrens, weil er die Person des Betroffenen und die vorgeworfene Tathandlung bezeichnet.

 

Es besteht aber nach einem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch kein Verschlechterungsverbot für das Gericht. Es kann daher vorkommen, dass das Gericht eine härtere Sanktion für erforderlich hält, als die in dem angegriffenen Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung neue Umstände ergeben, die den Betroffenen über den bisherigen Akteninhalt hinaus belasten. So kann sich aus einer Zeugenaussage oder aus einer Äußerung des Betroffenen ergeben, dass nicht lediglich eine fahrlässige Handlung vorliegt, sondern dass die Tathandlung vorsätzlich begangen wurde. Das Gericht ist im Bußgeldverfahren auch nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegt, so kann es über die Tat auch auf Grund der Strafgesetze entscheiden. Es kommt also auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht. Der Betroffene ist auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, damit er Gelegenheit zur Verteidigung hat. Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann also auch zu einer Verschlechterung für den Betroffenen führen und somit praktisch „nach hinten losgehen“. Allerdings wird das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung regelmäßig einen entsprechenden Hinweis erteilen. Dann kann der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der Hauptverhandlung zurückgenommen werden, wodurch der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird. Es ist dann die in dem Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion wirksam (z.B. Geldbuße, Fahrverbot). Dadurch wird eine sonst drohende Verschlechterung im Vergleich zu der Sanktion des Bußgeldbescheids vermieden.

 

 

Persönliches Erscheinen

 

Seit einer per 01.03.1998 erfolgten Änderung des § 73 OWiG ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

 

Der Rechtsanwalt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit wird. Voraussetzung dafür, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen auf Antrag befreit wird, ist, dass er sich zur Sache geäußert hat oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde. Weiterhin darf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts erforderlich sein. Bei Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen kann die Anwesenheit des Betroffenen erforderlich sein, um beurteilen zu können, ob der Betroffene und die Person auf dem Beweisfoto ein und dieselbe Person sind. Dann wird ein Antrag auf Befreiung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung keinen Erfolg haben.

 

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entbindung des Betroffenen vorliegen, hat das der Betroffene einen Rechtsanspruch darauf, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden zu werden. Die Entscheidung liegt also nicht im Ermessen des Gerichts. Nach erfolgter Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen kann sich der Betroffene durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Die Hauptverhandlung kann aber auch in Abwesenheit des Betroffenen stattfinden, ohne dass sich dieser durch einen Verteidiger vertreten lässt. Sofern der Betroffene allerdings nicht in der Hauptverhandlung erscheint, obwohl er von der entsprechenden Verpflichtung nicht entbunden wurde, hat das Gericht den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen.

 

 

Einstellung

 

Sofern das Gericht den erhobenen Vorwurf als nicht schwerwiegend ansieht, kann es das Verfahren seit dem 01.03.1998 ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt und wenn die angeordnete Geldbuße nicht mehr als 200,00 DM beträgt. Dies gilt auch, wenn die Behörde zuvor eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Im Falle einer Einstellung durch das Gericht hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Betroffene hat allerdings seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten usw.) in der Regel selbst zu tragen. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung trägt diese gegebenenfalls die angefallenen Kosten.

 

Eine Einstellung des Verfahrens wird z.B. sachgerecht sein, wenn sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass der für eine Verurteilung erforderliche Tatnachweis nicht erbracht werden kann, etwa weil sich Zeugen nicht mehr erinnern können oder weil der Betroffene durch die Angaben der Zeugen entlastet wird. Dann könnte zwar auch ein Freispruch des Betroffenen sachgerecht sein. Allerdings hat ein Freispruch des Betroffenen grundsätzlich zur Folge, dass die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, insbesondere auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallenen Kosten. Dies mag ein Grund dafür sein, dass in der Gerichtspraxis eine Einstellung des Verfahrens viel eher erreicht werden kann als ein Freispruch des Betroffenen.

 

Eine Einstellung des Verfahrens setzt nicht voraus, dass der Betroffene der Einstellung zustimmt. Zwar wird der Betroffene in der Regel mit der Einstellung einverstanden sein. Dies kann aber einmal nicht der Fall sein, wenn der Betroffene von seiner vollständigen Unschuld überzeugt ist und daher einen Freispruch anstrebt. Falls das Gericht das Verfahren dann gegen den Willen des Betroffenen einstellt, hat der Betroffene keine Möglichkeit, sein Interesse an einem Freispruch durchzusetzen.

 

 

Verurteilung durch das Gericht

 

Sofern sich im Rahmen der Hauptverhandlung ergibt, dass der Betroffene einen vorwerfbaren Rechtsverstoß begangen hat, erfolgt regelmäßig die Verurteilung des Betroffenen. Im Bußgeldverfahren verurteilt das Gericht den Betroffenen dann z.B. dazu, wegen eines fahrlässig begangenen Geschwindigkeitsverstoßes eine Geldbuße in Höhe von 50 € zu zahlen. Die Rechtsfolge, die das Gericht dann durch Urteil ausspricht sieht also so aus, wie auch eine durch Bußgeldbescheid angeordnete Rechtsfolge aussehen könnte. Wenn sich in der Hauptverhandlung im Vergleich zum bisherigen Akteninhalt neue Erkenntnisse ergeben haben, hat das Gericht diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Es kann hierbei passieren, dass die Verurteilung durch das Gericht noch härter ausfällt, als die ursprünglich im Bußgeldbescheid vorgesehene Sanktion für die begangene Tat. Das Gericht ist nicht an die Beurteilung der Tat in dem Bußgeldbescheid gebunden und kann auch zu Lasten des Betroffenen von der in dem Bußgeldbescheid angeordneten Rechtsfolge abweichen. Sofern der Betroffene zuvor einen entsprechenden Hinweis erhalten hat, kann sogar eine Verurteilung auf Grund eines Strafgesetzes erfolgen, § 81 Absatz 1 OWiG. Sofern eine Verurteilung zu einer Geldbuße erfolgt, erhält der Betroffene ca. sechs Wochen nach der erfolgten Verurteilung die Mitteilung über die Verurteilung und die Aufforderung, die Geldbuße und die angefallenen Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsmittel / Rechtsbeschwerde

 

Das Rechtsmittel der so genannten Rechtsbeschwerde ermöglicht die Überprüfung der amtsgerichtlichen Entscheidung auf Rechtsfehler. Die Rechtsbeschwerde gegen Urteile und Beschlüsse ist aber nur unter gewissen Voraussetzungen statthaft. So muss zum Beispiel eine Geldbuße von mehr als 250 € vorliegen, eine Fahrverbot als Nebenfolge ergangen sein oder es liegt Einziehung oder Verfall im Wert von mehr als 250 € vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ob ein Rechtsmittel Aussicht auf erfolg hat, beantwortet Ihnen gerne ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - bitte klicken Sie rechts auf die Leiste.

 
www.voss-group.de