Das Punktsystem, § 4 StVG
Das Punktsystem, § 4 StVG
Punkte, Flensburg. Das sind die Stichworte die mit dem Punktsystem verbunden werden. Sinn des Punktsystem ist es, Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren zu ergreifen, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern ausgehen. Es können für einzelne Verstöße bis zu 7 Punkte in Flensburg im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen werden. Die Behörde wird tätig, ab einem Punktestand von 8 - 13 Punkte. Zunächst erfolgt eine schriftliche Verwarnung unter Nennung der einzelnen Verstöße und es wird ein Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar übermittelt. Bei einem Punktestand von 14 - 17 Punkten ordnet die Fahrerlaubnisbehörde unter Fristsetzung eine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Auch erteilt sie den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Bei einem Punktestand von 18 Punkten, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Auch hiervon gibt es Ausnahmen! Schildern Sie uns kurz Ihre Anfrage in Online- Frage-an-einen-Anwalt-zum-Festpreis.
Es gibt die Möglichkeit des Punkteerlass / Punkteabbau. Bei einem Punktestand von bis zu 8 Punkten kann ein Punkterabatt von 4 Punkten durch Besuch eines Aufbauseminars erfolgen. Bei einem Punktestand von 8 - 13 Punkten werden 2 Punkte gutgeschrieben. Haben Sie 14 - 17 Punkte, können Sie einen Punkt durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung abbauen. Vorher muss ein Aufbauseminar besucht werden.
Punktetilgung
Prinzipiell tilgen sich die Punkte selbst nach 2 Jahren, so fern es sich um Punkte handelt, die auf Grund von Ordnungswidrigkeiten erlangt wurden und in dieser Zeit keine weiteren Punkte hinzukommen. Bei Entscheidungen wegen Straftaten nach 5 Jahren (Achtung, es gibt Ausnahmen!). In allen übrigen Fällen nach 10 Jahren.
Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs, § 25a StVG
Die Behörde braucht seit dem 01. April 1987 bei Verschiedenen Verstößen (z. B. Parkverstoß) nicht ermitteln, wer Fahrer des entsprechenden Fahrzeugs war. Es reicht aus sich an den Halter zu wenden. Kommt es dazu, dass der Fahrer, welcher den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann, können die Kosten des Ordnungswidrigkeitsverfahrens dem Halter auferlegt werden. Diese Halterhaftung tritt aber nicht automatisch ein.
Das Fahrtenbuch, § 31a StVZO
Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Halter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Benutzung des Fahrzeugs und zu einer Mitwirkung bei der Feststellung eines Fahrzeugführers bei einem weiteren Verstoß angehalten werden. Sinn der Fahrtenbuchauflage ist, das Bewusstsein des Fahrzeugführers dahingehend zu schärfen, dass er im Falle der Begehung von Verkehrsdelikten als verantwortlicher Fahrzeugführer festgestellt werden kann. Zum einen können hierdurch weitere Verstöße verhindert werden, zum anderen kann der Täter ermittelt werden. Ob die Voraussetzungen der Fahrtenbuchauflage in einem Fall vorliegen, ob die Verhältnismäßigkeit der Anordnung gewahrt wurde und ob die Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist, beantwortet ein Anwalt für Verkehrsrecht sicher gerne - bitte klicken Sie rechts.
Fahrverbot, § 25 Abs. 1 StVG
Es können nach einer begangenen Ordnungswidrigkeit als Rechtsfolge eine Geldbuße allein oder eine Geldbuße in Verbindung mit einem Fahrverbot festgesetzt werden. Einzelheiten hierzu finden Sie im Bußgeldkatalog. Ein Fahrverbot (nicht Entziehung der Fahrerlaubnis!) kann die Verwaltungsbehörde für die Dauer von 1 - 3 Monaten aussprechen. Der Beginn eines solchen Fahrverbots kann u. U. bis zu 4 Monate herausgezögert werden. Um in den Genuss dieser Regelung gelangen zu können, müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Schildern Sie kurz Ihren Fall und man teilt Ihnen mit, ob Sie den Beginn des Fahrverbotes selbst bestimmen und z. B. in Ihren Urlaub legen können. Ein Anwalt für Verkehrsrecht beantwortet Ihre Frage sicher gerne - bitte klicken Sie rechts.
Die Verhängung eines Fahrverbotes kann aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein, auch wenn die Tat die Voraussetzungen für ein Fahrverbot erfüllt. Kurz erwähnt werden sollen hier das Absehen von Fahrverbot mangels abstrakter Gefährdung, das Augenblicksversagen, Geschwindigkeitsmessung kurz hinter einem Ortseingangsschild, bzw. hinter dem Beginn eines Bereichs einer Geschwindigkeitsbegrenzung, Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer Härte und Nachteile, berufliche Nachteile, persönliche Härte, erheblicher Zeitablauf/fahrverbotsfeindliche Verfahrensdauer.